Von Luka Zupan Compliance

Nahrungsergänzungsmittel in Österreich verkaufen: Meldung, Etikett, Höchstmengen

Kurz gesagt

In Österreich müssen Nahrungsergänzungsmittel nicht gemeldet werden: Die Meldepflicht ist 2006 mit dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) entfallen. Es gelten die EU-Regeln und die österreichische Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NEMV), deren Pflichtangaben denen der deutschen NemV entsprechen. Höchstmengen gibt es nur als Empfehlung des Gesundheitsministeriums von 2016, die meist höher liegt als die BfR-Werte. Kontrolliert wird im Markt, auch im Onlinehandel, durch die Lebensmittelaufsicht der Länder; die AGES zieht rund 450 Proben im Jahr. Wer aus einem anderen EU-Land online nach Österreich verkauft, muss zudem die Verpackung lizenzieren und einen Bevollmächtigten benennen.

Sie verkaufen in Deutschland und wollen nach Österreich?

Wir liefern die Etikettendaten nach LMIV, NemV und NEMV, Health Claims im zugelassenen Wortlaut und ein Analysenzertifikat für jede Charge. Nahrungsergänzungsmittel herstellen lassen ab 300 Stück.

Wer ein Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland verkauft, will oft als Nächstes nach Österreich. Die gute Nachricht: Vieles ist gleich, und eine Meldung entfällt. Dieser Beitrag zeigt, was in Österreich anders ist, vom Etikett über Höchstmengen bis zur Verpackung, mit den Quellen aus dem österreichischen Recht. Stand: 7. Oktober 2026.

Muss man Nahrungsergänzungsmittel in Österreich melden?

Nein. Eine Meldung, Registrierung oder Anmeldung ist in Österreich seit 2006 nicht erforderlich, so die AGES. Bis dahin verlangte § 18 des Lebensmittelgesetzes 1975 eine Meldung beim Gesundheitsministerium samt Etikettmuster; das LMSVG hat diese Pflicht im Januar 2006 abgelöst.

Das ist der größte Unterschied zu Deutschland, wo jedes Produkt vor dem ersten Verkauf beim BVL angezeigt werden muss. Wer in beiden Ländern verkauft, macht also nur die deutsche Anzeige.

PunktDeutschlandÖsterreich
Meldung vor dem VerkaufAnzeige beim BVL nach § 5 NemVkeine, seit 2006
Kennzeichnung§ 4 NemV und LMIVNEMV (BGBl. II Nr. 88/2004) und LMIV
Warnhinweis TagesdosisWortlaut vorgegeben, gleichsinnig erlaubtInhalt vorgegeben, kein Wortlaut
HöchstmengenBfR-Vorschläge, nicht verbindlichEmpfehlung von 2016, nicht verbindlich
KontrolleLebensmittelüberwachung der LänderLandeshauptmann; Analyse durch AGES und Landeslabore

Welche Regeln gelten stattdessen?

Dieselben EU-Regeln wie überall in der EU, ergänzt um die NEMV: die Richtlinie 2002/46/EG, die LMIV (EU) Nr. 1169/2011, die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und die Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283. Für die Einhaltung ist allein der Inverkehrbringer verantwortlich.

Kontrolliert wird im Markt. Zuständig ist nach § 24 LMSVG der Landeshauptmann; die Aufsichtsorgane dürfen nach § 36 LMSVG Proben ziehen, ausdrücklich auch im Internethandel. Die AGES untersucht nach eigenen Angaben rund 450 Nahrungsergänzungsmittel im Jahr und beanstandet etwa ein Drittel, meist wegen der Kennzeichnung oder nicht zugelassener Gesundheitsangaben.

Was muss auf das Etikett?

Die Angaben nach LMIV und zusätzlich, was § 3 und § 5 NEMV verlangen. Inhaltlich deckt sich das mit der deutschen NemV:

  • die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“,
  • die Kategorien der kennzeichnenden Nährstoffe oder Stoffe,
  • die empfohlene Tagesdosis,
  • einen Warnhinweis, die empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten,
  • einen Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden dürfen,
  • einen Hinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern,
  • die Nährstoffmengen je Tagesdosis als Durchschnittswerte aus der Analyse des Herstellers, bei Vitaminen und Mineralstoffen auch in Prozent der Referenzwerte.

Anders als in Deutschland schreibt die NEMV für die Hinweise keinen Wortlaut vor. Ein Etikett mit den deutschen Formulierungen erfüllt die österreichischen Vorgaben deshalb in aller Regel. Eine österreichische Besonderheit: Nach § 1 NEMV dürfen Nahrungsergänzungsmittel nur verpackt an Verbraucher abgegeben werden.

Zur Sprache verlangt die LMIV eine für die Verbraucher leicht verständliche Sprache; in Österreich heißt das in der Praxis Deutsch. Alle Pflichtangaben im Detail zeigt unser Beitrag zu den Pflichtangaben auf dem Etikett.

Welche Höchstmengen gelten in Österreich?

Keine gesetzlichen. Das Gesundheitsministerium hat 2016 eine Empfehlung zu Mengen von Vitaminen und Mineralstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln veröffentlicht, als Beschluss der Codexkommission, für gesunde Erwachsene. Sie ist nicht verbindlich.

NährstoffÖsterreich, Empfehlung 2016Deutschland, BfR
Vitamin D20 µg20 µg
Vitamin A900 µg RE200 µg
Vitamin K75 µgK1 80 µg, K2 25 µg
Vitamin C500 mg250 mg
Zink15 mg6,5 mg
Magnesium375 mg250 mg
Selen100 µg40 µg
Eisen10 mg6 mg

Die österreichischen Werte liegen bei den meisten Nährstoffen über den Vorschlägen des BfR. Eine Rezeptur innerhalb der BfR-Höchstmengen liegt deshalb bei diesen Nährstoffen auch innerhalb der österreichischen Empfehlung. Die Empfehlung nennt außerdem Toleranzen von 80 bis 150 Prozent des deklarierten Werts bei Vitaminen und 80 bis 145 Prozent bei Mineralstoffen sowie Warnhinweise, etwa zu Vitamin A in der Schwangerschaft, zu Vitamin K bei gerinnungshemmenden Medikamenten und zur abführenden Wirkung von Magnesium.

Wann ist ein Produkt in Österreich ein Arzneimittel?

Das entscheidet im Zweifel das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). Auf Antrag nach § 1 Abs. 3b Arzneimittelgesetz stellt es per Bescheid fest, ob ein Produkt ein Arzneimittel ist; dafür kann es ein Gutachten des Abgrenzungsbeirats einholen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Für Pflanzen orientiert sich Österreich an den gemeinsamen deutsch-österreichisch-schweizerischen Stofflisten, die das Ministerium ausdrücklich als nicht rechtsverbindlich bezeichnet. Pflanzen, die dort als Arzneipflanzen eingestuft sind, sollten Sie vor dem Start trotzdem prüfen lassen.

Gelten die Novel-Food-Regeln auch in Österreich?

Ja, die Verordnung (EU) 2015/2283 gilt in der ganzen EU. Zuständig für Konsultationsersuchen ist in Österreich das Gesundheitsministerium (BMASGPK), nicht die AGES. Ein Verstoß ist nach § 90 Abs. 3 LMSVG mit bis zu 35.000 Euro strafbar, im Wiederholungsfall mit bis zu 70.000 Euro. Wie Sie Zutaten prüfen, zeigt unser Leitfaden zum Novel Food Check.

Was gilt für Verpackung und Gewerbe?

  • Verpackung lizenzieren: Wer verpackte Ware an Haushalte in Österreich verkauft, auch im Versandhandel ohne Sitz in Österreich, muss sich nach der Verpackungsverordnung 2014 binnen zwei Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen beteiligen.
  • Bevollmächtigten benennen: Ausländische Versandhändler müssen seit 2023 nach § 16b Verpackungsverordnung einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
  • EU-Verpackungsverordnung: Seit 12. August 2026 gilt zusätzlich die Verordnung (EU) 2025/40. Prüfen Sie, wie Ihr Sammelsystem die neuen Pflichten umsetzt.
  • Gewerbeberechtigung: Wer aus einem anderen EU-Land nur online nach Österreich verkauft, braucht laut Wirtschaftskammer keine zusätzliche österreichische Gewerbeberechtigung.

Checkliste für den Start in Österreich

PrüfpunktErledigt?
Etikett erfüllt LMIV und NEMV (ein Etikett nach § 4 NemV deckt das in aller Regel ab)☐
Alle Pflichtangaben auf Deutsch☐
Dosierungen innerhalb der Empfehlung von 2016, für Deutschland innerhalb der BfR-Werte☐
Nur zugelassene Health Claims im amtlichen Wortlaut☐
Novel-Food-Status jeder Zutat geprüft☐
Pflanzen mit Arzneipflanzen-Status vorab geprüft☐
Beteiligung an einem Sammelsystem für Haushaltsverpackungen☐
Bevollmächtigter für Verpackung bestellt, wenn Sie ohne Sitz in Österreich versenden☐
Produktseite im Shop mit allen Pflichtangaben (Art. 14 LMIV)☐

Sie lassen ein Produkt für Deutschland und Österreich herstellen? Wir liefern Etikettendaten, die beide Länder abdecken, und ein Analysenzertifikat für jede Charge. White Label gibt es ab 300 Stück, Private Label ab 500 Stück. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an, Sie erhalten es innerhalb von 24 Stunden.

Über den Autor

Luka Zupan verantwortet Produktion und Qualität bei Vita Supplements in Ljubljana. Er begleitet seit über 15 Jahren die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln für den EU-Markt und stellt Marken die Unterlagen für den Verkauf in Deutschland, Österreich und weiteren EU-Ländern bereit.


Häufige Fragen

Muss ich mein Nahrungsergänzungsmittel in Österreich anmelden? +

Nein. Eine Meldung, Registrierung oder Anmeldung ist in Österreich seit 2006 nicht erforderlich. Verantwortlich für die Rechtskonformität ist allein der Inverkehrbringer, kontrolliert wird im Markt.

Reicht mein deutsches Etikett für Österreich? +

In aller Regel ja. Die österreichische NEMV verlangt inhaltlich dieselben Angaben wie die deutsche NemV, schreibt aber keinen Wortlaut vor, sodass die deutschen Formulierungen die Anforderungen erfüllen. Prüfen Sie zusätzlich Dosierungen und Health Claims.

Gibt es in Österreich Höchstmengen für Vitamine? +

Nur als Empfehlung des Gesundheitsministeriums aus dem Jahr 2016, nicht als Gesetz. Die Werte liegen meist über den BfR-Vorschlägen, etwa 15 mg Zink gegenüber 6,5 mg in Deutschland.

Wer kontrolliert Nahrungsergänzungsmittel in Österreich? +

Die Lebensmittelaufsicht der Bundesländer unter dem Landeshauptmann. Sie zieht Proben, auch im Onlinehandel; untersucht werden sie von der AGES und den Landeslaboren.

Brauche ich als Onlinehändler aus Deutschland eine Verpackungslizenz in Österreich? +

Ja, wenn Sie verpackte Ware an Haushalte in Österreich versenden. Sie müssen sich an einem Sammel- und Verwertungssystem beteiligen und als ausländischer Versandhändler einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Brauche ich eine österreichische Gewerbeberechtigung? +

Laut Wirtschaftskammer nicht, wenn Sie aus einem anderen EU-Land nur online nach Österreich verkaufen. Wer eine Niederlassung in Österreich gründet, braucht die passende Gewerbeberechtigung.

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