Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland anmelden: die Anzeige beim BVL nach § 5 NemV
Kurz gesagt
Nahrungsergänzungsmittel brauchen in Deutschland keine Zulassung. Wer ein Produkt als Hersteller oder Einführer erstmals auf den deutschen Markt bringt, muss es nach § 5 NemV spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen. Die Anzeige läuft ausschließlich online, seit dem 1. Juli 2026 über das Formular im Bundesportal, und ist derzeit gebührenfrei. Beizufügen ist ein Muster des Etiketts, und jedes Produkt wird separat angezeigt, auch jede Geschmacksrichtung. Das BVL prüft dabei weder Rezeptur noch Etikett: Die Bestätigung belegt nur die Übermittlung der Unterlagen, nicht die Verkehrsfähigkeit. Verantwortlich bleibt der Inverkehrbringer, also Ihre Marke, nicht der Lohnhersteller. Das gilt auch, wenn Sie in Slowenien oder einem anderen EU-Land produzieren lassen: Sobald Sie in Deutschland verkaufen, ist die deutsche Anzeige Ihre Aufgabe.
Wer Nahrungsergänzungsmittel in Deutschland verkaufen will, muss sie nicht zulassen lassen, sondern anzeigen: online beim BVL, spätestens beim ersten Inverkehrbringen, für jedes Produkt separat. Dieser Leitfaden erklärt das Verfahren nach § 5 NemV Schritt für Schritt, was vorher fertig sein muss und welche Fehler regelmäßig zu Abmahnungen führen. Stand: 10. Juli 2026.
Die Kurzfassung: Anzeige, keine Zulassung
In Deutschland existiert kein Zulassungsverfahren für Nahrungsergänzungsmittel. Es gilt eine Anzeigepflicht: § 5 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) setzt die Möglichkeit aus Artikel 10 der Richtlinie 2002/46/EG um und verlangt, dass das Produkt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) spätestens beim ersten Inverkehrbringen angezeigt wird. Das BVL formuliert es selbst eindeutig: “Eine Zulassung wird weder vom BVL noch von einer anderen Behörde erteilt.”
| Punkt | Antwort |
|---|---|
| Verfahren | Anzeige (Notifikation), keine Zulassung, keine Registrierung |
| Rechtsgrundlage | § 5 NemV, gestützt auf Art. 10 Richtlinie 2002/46/EG |
| Zuständige Behörde | BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) |
| Frist | spätestens beim ersten Inverkehrbringen in Deutschland |
| Weg | ausschließlich online, seit dem 1. Juli 2026 über das Formular im Bundesportal |
| Kosten | derzeit gebührenfrei (Stand: Juli 2026) |
| Umfang | jedes Produkt separat, auch jede Geschmacksrichtung; Packungsgrößen zusammen |
| Prüfung durch das BVL | keine Bewertung, keine Prüfung, keine Zulassung |
Wer anzeigen muss: Ihre Marke, nicht der Lohnhersteller
Anzeigepflichtig ist nach § 5 NemV, wer ein Nahrungsergänzungsmittel als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will. In der Praxis ist das die Marke, unter deren Namen das Produkt verkauft wird, also der Inverkehrbringer. Ihr Lohnhersteller produziert und dokumentiert, bringt das Produkt aber nicht unter eigenem Namen auf den deutschen Markt und übernimmt die Anzeige deshalb nicht für Sie.
Inverkehrbringen heißt: das Produkt zum Verkauf anbieten, verkaufen oder sonst an Dritte abgeben, auch über einen Onlineshop oder Marktplatz. Der Produktionsort spielt keine Rolle. Lassen Sie Ihre Kapseln in Slowenien herstellen und verkaufen sie nach Deutschland, greift die deutsche Anzeigepflicht genauso, als stünde die Anlage in Bayern. Wurde das Produkt zuvor bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Meldepflicht angezeigt, verlangt § 5 NemV zusätzlich die Angabe, welche Behörde dort die erste Anzeige erhalten hat.
Was die Anzeige ist und was sie nicht ist
Die Anzeige ist eine reine Information der Behörden, damit die Überwachung weiß, was auf dem Markt ist. Nach der Übermittlung leitet das BVL die Anzeige an das zuständige Bundesministerium und an die Behörden der Bundesländer weiter. Das BVL selbst nimmt keine Bewertung, Prüfung oder Zulassung der angezeigten Produkte vor.
Daraus folgt der wichtigste Satz dieses Leitfadens: Die Übermittlungsbestätigung belegt nicht die Verkehrsfähigkeit Ihres Produkts, sondern nur den Eingang vollständiger Unterlagen. Ob Rezeptur, Etikett und Werbeaussagen dem Lebensmittelrecht entsprechen, verantworten allein Sie als Inverkehrbringer. Kontrolliert wird später im Markt, durch die Lebensmittelüberwachung der Bundesländer, und zusätzlich durch Wettbewerber und Verbände, die unzulässige Aussagen abmahnen können.
Schritt für Schritt: die Anzeige im Bundesportal
Seit dem 1. Juli 2026 ist für die Anzeige ausschließlich das Online-Formular im Bundesportal (verwaltung.bund.de) zu nutzen; das schreibt § 1a Absatz 1 Onlinezugangsgesetz vor. So gehen Sie vor:
- Unterlagen bereitlegen. Sie brauchen die finale Etikettdatei als Muster, Ihre Firmendaten (Name, Anschrift des Inverkehrbringers) und die Produktdaten (Bezeichnung, Kategorie, Darreichungsform). Das Formular enthält Hinweise und Beispiele zum Ausfüllen.
- Formular im Bundesportal öffnen. Die Anmeldung mit BundID oder “Mein Unternehmenskonto” ist optional, lohnt sich aber: Angemeldete Nutzer erhalten die übermittelte Anzeige direkt in ihr Nutzerkonto und behalten so den Überblick über alle Produkte.
- Produkt eintragen. Jedes Nahrungsergänzungsmittel wird separat angezeigt, ausdrücklich auch jede Geschmacksrichtung desselben Produkts. Unterschiedliche Packungsgrößen desselben Produkts können dagegen in einer Anzeige zusammengefasst werden.
- Musteretikett hochladen. § 5 NemV verlangt ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts, also die Kennzeichnung, mit der das Produkt tatsächlich in Deutschland verkauft wird, nicht einen Entwurf.
- Gegebenenfalls die EU-Erstanzeige angeben. Wurde das Produkt schon in einem anderen Mitgliedstaat angezeigt, nennen Sie die dortige Behörde.
- Absenden und Bestätigung archivieren. Sie erhalten eine Übermittlungsbestätigung des Bundesportals. Ab jetzt dürfen Sie verkaufen; eine Wartefrist gibt es nicht, denn die Anzeige muss lediglich spätestens beim ersten Inverkehrbringen vorliegen.
Ändern sich später Rezeptur, Verzehrempfehlung oder wesentliche Teile der Kennzeichnung, aktualisieren Sie die Anzeige, damit die hinterlegten Daten dem Marktprodukt entsprechen. Auch die Marktrücknahme eines Produkts lässt sich über das Formular melden.
Was vor der Anzeige fertig sein muss
Die Anzeige selbst ist der leichteste Teil. Die Arbeit steckt in dem, was Sie hochladen: Ihr Etikett muss beim ersten Inverkehrbringen vollständig rechtskonform sein, denn genau dieses Muster liegt danach den Überwachungsbehörden vor.
| Baustein | Rechtsgrundlage | Vor der Anzeige erledigt? |
|---|---|---|
| Pflichtangaben auf dem Etikett: Zutatenverzeichnis, Nährstoffmengen je Tagesdosis, empfohlene Verzehrmenge, Warnhinweise | Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) und § 4 NemV | ☐ |
| Pflichthinweis: “Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sowie eine gesunde Lebensweise.” | NemV, Richtlinie 2002/46/EG | ☐ |
| Nur zugelassene Health Claims in der amtlichen deutschen Formulierung | Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO), Liste in Verordnung (EU) Nr. 432/2012 | ☐ |
| Novel-Food-Check: wurden alle Zutaten vor dem 15. Mai 1997 in der EU in nennenswertem Umfang verzehrt? | Verordnung (EU) 2015/2283 | ☐ |
| Nur zulässige Vitamin- und Mineralstoffverbindungen | Anhänge der Richtlinie 2002/46/EG | ☐ |
Beim Thema Health Claims entscheidet der exakte Wortlaut. Zulässig ist zum Beispiel “Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei”, denn so steht es in der Verordnung (EU) Nr. 432/2012. “Stärkt das Immunsystem” ist dagegen nicht zugelassen und ein klassischer Abmahngrund.
Hier zahlt sich ein Lohnhersteller aus, der Dokumentation ernst nimmt: Spezifikationen, Analysenzertifikat für jede Charge und vollständige Chargendokumentation liefern die Daten, die Sie für Etikett und Anzeige brauchen. Bei White Label starten Sie zudem mit erprobten Rezepturen, deren Zutaten bereits für den EU-Markt ausgelegt sind. Wie Sie einen solchen Partner erkennen, zeigt unsere Checkliste für die Lohnhersteller-Auswahl. Die lebensmittelrechtliche Prüfung von Etikett und Claims unterstützt unser Team im Rahmen von Lebensmittelrecht und EU-Compliance.
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
Nein, jedes Land regelt das Verfahren selbst. Übertragen Sie die deutschen Regeln nicht auf andere Märkte:
- Österreich: Seit Inkrafttreten des LMSVG im Jahr 2006 gibt es keine Meldepflicht mehr für Nahrungsergänzungsmittel. Die Verantwortung für Rechtskonformität liegt vollständig beim Inverkehrbringer, kontrolliert wird im Markt.
- Schweiz: Kein EU-Mitglied, eigenes Recht. Nahrungsergänzungsmittel unterliegen der VNem und dem Prinzip der Selbstkontrolle; eine Melde- oder Zulassungspflicht besteht für gewöhnliche Produkte nicht. Höchstmengen und Kennzeichnung weichen aber vom EU-Recht ab, ein deutsches Etikett ist nicht automatisch schweiztauglich.
Beide Angaben entsprechen dem Stand vom Juli 2026. Prüfen Sie vor einem Markteintritt die aktuelle Rechtslage des Ziellandes, andere EU-Staaten wie Frankreich, Italien oder Belgien haben eigene, teils gebührenpflichtige Meldeverfahren.
Häufige Fehler und Abmahnrisiken
- Die Anzeige vergessen oder aufschieben. Ein Verstoß gegen § 5 NemV ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld geahndet werden. Die Anzeige kostet nichts und dauert weniger als eine Stunde, es gibt keinen Grund zu warten.
- Mit der Bestätigung werben. Formulierungen wie “beim BVL registriert” oder “behördlich geprüft” sind irreführend, weil keine Prüfung stattfindet. Das ist ein reales Abmahnrisiko im wettbewerbsintensiven deutschen Markt.
- Ein nicht finales Etikett hochladen. Weicht das Verkaufsetikett vom angezeigten Muster ab, passt Ihre Anzeige nicht mehr zum Marktprodukt.
- Unzulässige Claims auf Etikett oder Shopseite. Die HCVO gilt auch für Werbetexte, Produktbeschreibungen und Social Media. Wettbewerbszentrale und Verbände mahnen konsequent ab.
- Nur in Deutschland anzeigen, aber EU-weit verkaufen. Jeder Mitgliedstaat mit Meldepflicht will seine eigene Notifikation.
Sie planen ein eigenes Produkt für den deutschen Markt? Wir liefern die Unterlagen, die Ihre Anzeige braucht: Spezifikation, Etikettendaten und Analysenzertifikat für jede Charge. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an, Sie erhalten Ihr Angebot innerhalb von 24 Stunden.
Über den Autor
Luka Zupan verantwortet Produktion und Qualität bei Vita Supplements in Ljubljana. Er begleitet seit über 15 Jahren die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln für den EU-Markt, von der Rohstoffprüfung gegen die Spezifikation bis zur Chargenfreigabe mit Analysenzertifikat, und unterstützt Marken bei der Dokumentation für Meldeverfahren wie die Anzeige nach § 5 NemV.
Häufige Fragen
Muss ich mein Nahrungsergänzungsmittel beim BVL anmelden? +
Ja, wenn Sie es in Deutschland verkaufen wollen. Rechtlich korrekt heißt das Verfahren Anzeige nach § 5 NemV, nicht Anmeldung oder Zulassung. Sie übermitteln spätestens beim ersten Inverkehrbringen das Online-Formular samt Musteretikett an das BVL, für jedes Produkt separat. Eine Genehmigung gibt es nicht und ist auch nicht nötig.
Was kostet die Anzeige beim BVL? +
Das Anzeigeverfahren selbst ist derzeit gebührenfrei (Stand: Juli 2026). Kosten entstehen vorher: ein LMIV-konformes Etikett, die Prüfung Ihrer Health Claims gegen die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und gegebenenfalls ein Novel-Food-Check. Diese Vorarbeit sollte Ihr Lohnhersteller mit Spezifikationen und Etikettendaten unterstützen.
Muss ich auf eine Genehmigung warten, bevor ich verkaufen darf? +
Nein. Die Anzeige muss spätestens beim ersten Inverkehrbringen erfolgen, eine Wartefrist oder Freigabe gibt es nicht. Die Übermittlungsbestätigung belegt nur, dass Ihre Unterlagen vollständig eingegangen sind. Sie ist ausdrücklich kein Nachweis der Verkehrsfähigkeit und darf auch nicht so beworben werden.
Gilt die deutsche Anzeigepflicht auch, wenn in Slowenien produziert wird? +
Ja. Entscheidend ist nicht der Produktionsort, sondern das Inverkehrbringen in Deutschland. Wer ein in Slowenien oder einem anderen EU-Land hergestelltes Nahrungsergänzungsmittel auf den deutschen Markt bringt, zeigt es beim BVL an. Wurde das Produkt vorher schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat mit Meldepflicht angezeigt, geben Sie diese Behörde in der deutschen Anzeige zusätzlich an.
Muss ich Änderungen an Rezeptur oder Etikett erneut anzeigen? +
Bei wesentlichen Änderungen, etwa an Rezeptur, Verzehrempfehlung oder Kennzeichnung, sollten Sie die Anzeige aktualisieren, damit die hinterlegten Daten dem Marktprodukt entsprechen. Auch die Marktrücknahme eines Produkts können Sie über das Online-Formular melden. Kleinere grafische Anpassungen ohne inhaltliche Änderung lösen in der Praxis keine neue Anzeige aus.
Was passiert nach der Anzeige mit meinen Daten? +
Das BVL leitet die Anzeige an das zuständige Bundesministerium und an die Behörden der Bundesländer weiter. Eine inhaltliche Prüfung nimmt das BVL nicht vor. Kontrolliert wird Ihr Produkt später im Markt durch die Lebensmittelüberwachung der Länder, die Etikett, Zusammensetzung und Werbeaussagen gegen das geltende Recht prüft.
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