Von Luka Zupan Compliance

Etikett für Nahrungsergänzungsmittel: alle Pflichtangaben nach LMIV und § 4 NemV

Kurz gesagt

Auf das Etikett eines Nahrungsergänzungsmittels gehören zwei Gruppen von Pflichtangaben. Aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) kommen die Angaben, die jedes verpackte Lebensmittel braucht: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit hervorgehobenen Allergenen, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, dazu die Losnummer. § 4 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) ergänzt die Besonderheiten: die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, die kennzeichnenden Nährstoffe, die empfohlene Tagesdosis, drei Pflichthinweise und die Nährstoffmengen je Tagesdosis mit Prozent der Referenzmenge (NRV). Eine Nährwerttabelle mit Energie, Fett und Zucker ist dagegen nicht vorgeschrieben. Alles muss auf Deutsch und mit mindestens 1,2 mm x-Höhe lesbar sein. Verantwortlich ist die Marke, unter deren Namen das Produkt verkauft wird.

Sie brauchen ein Etikett, das in Deutschland hält?

Wir liefern die Etikettendaten nach LMIV und § 4 NemV: Zutatenverzeichnis, Nährstofftabelle mit NRV, Pflichthinweise und Health Claims im zugelassenen Wortlaut, dazu ein Analysenzertifikat für jede Charge. Nahrungsergänzungsmittel herstellen lassen ab 300 Stück.

Ein Nahrungsergänzungsmittel braucht in Deutschland keine Zulassung, aber ein vollständiges Etikett. Genau dieses Etikett laden Sie bei der Anzeige beim BVL hoch, und genau dieses prüft später die Lebensmittelüberwachung. Dieser Beitrag listet alle Pflichtangaben nach LMIV und § 4 NemV, zeigt ein Beispiel für die Nährstofftabelle und endet mit einer Checkliste. Stand: 7. Oktober 2026.

Welche Pflichtangaben gehören auf ein Nahrungsergänzungsmittel?

Die allgemeinen Angaben der LMIV plus die besonderen Angaben aus § 4 NemV. Die Tabelle zeigt alle mit ihrer Rechtsgrundlage, die Abschnitte darunter erklären die Details.

AngabeRechtsgrundlageWas konkret
Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“§ 4 Abs. 1 NemV, Art. 9 Abs. 1 lit. a LMIVrechtliche Bezeichnung; Marken- oder Fantasiename ersetzt sie nicht
Kennzeichnende Nährstoffe oder Stoffe§ 4 Abs. 2 Nr. 1 NemVz. B. „mit Magnesium, Zink und Vitamin D“
ZutatenverzeichnisArt. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 18 LMIVabsteigend nach Gewicht, mit Kapselhülle und Zusatzstoffen
AllergeneArt. 9 Abs. 1 lit. c, Art. 21 LMIVim Zutatenverzeichnis hervorgehoben, z. B. fett
Menge hervorgehobener Zutaten (QUID)Art. 22 LMIVwenn eine Zutat in Bezeichnung, Bild oder Text betont wird
NettofüllmengeArt. 9 Abs. 1 lit. e, Art. 23 LMIVim selben Sichtfeld wie die Bezeichnung
MindesthaltbarkeitsdatumArt. 9 Abs. 1 lit. f, Art. 24 und Anhang X LMIV„mindestens haltbar bis …“
AufbewahrungshinweiseArt. 9 Abs. 1 lit. g LMIVsoweit nötig, z. B. „trocken und nicht über 25 °C lagern“
Name und Anschrift des LebensmittelunternehmersArt. 8, Art. 9 Abs. 1 lit. h LMIVdie Marke, unter deren Namen das Produkt verkauft wird
LosnummerLos-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV)z. B. „L 26-0412“
Empfohlene tägliche Verzehrmenge§ 4 Abs. 2 Nr. 2 NemVin Portionen, z. B. „2 Kapseln täglich“
Warnhinweis zur Tagesdosis§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NemVwörtlich oder gleichsinnig
Hinweis zur ausgewogenen Ernährung§ 4 Abs. 2 Nr. 4 NemVkein Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung
Hinweis zu Kindern§ 4 Abs. 2 Nr. 5 NemVaußerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern
Nährstoffmengen je Tagesdosis§ 4 Abs. 3 Nr. 1 NemVin mg oder µg, als Durchschnittswerte aus der Analyse
Prozent der Referenzmenge (NRV)§ 4 Abs. 3 Nr. 2 NemV, Anhang XIII LMIVfür Vitamine und Mineralstoffe mit Referenzwert

Wie lautet die richtige Bezeichnung?

Die rechtliche Bezeichnung lautet immer „Nahrungsergänzungsmittel“, so schreibt es § 4 Absatz 1 NemV vor. Dazu kommen die Nährstoffe oder Stoffe, die das Produkt kennzeichnen, etwa „Nahrungsergänzungsmittel mit Magnesium, Zink und Vitamin D“.

Ihr Markenname und ein Produktname wie „Night Recovery“ dürfen zusätzlich auf dem Etikett stehen, ersetzen die Bezeichnung aber nicht. Bezeichnung und Nettofüllmenge müssen im selben Sichtfeld stehen (Art. 13 Abs. 5 LMIV), also so, dass man beide sieht, ohne die Packung zu drehen.

Wie sieht die Nährstofftabelle aus?

Pflicht ist eine Aufstellung der Nährstoffmengen je empfohlener Tagesdosis und, bei Vitaminen und Mineralstoffen, des Prozentsatzes der Referenzmenge (NRV). Eine klassische Nährwerttabelle mit Energie, Fett, Kohlenhydraten, Eiweiß und Salz ist für Nahrungsergänzungsmittel nicht vorgeschrieben, denn Artikel 29 LMIV nimmt sie davon aus.

Ein vereinfachtes Beispiel:

Pro Tagesdosis (2 Kapseln)Menge% NRV*
Magnesium250 mg67 %
Zink5 mg50 %
Vitamin D20 µg400 %

* NRV: Referenzmenge für die tägliche Zufuhr nach Anhang XIII der LMIV.

  • Einheiten nach Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG, also mg oder µg. Vitamin D steht damit in µg, nicht nur in internationalen Einheiten (IE).
  • Die Mengen sind Durchschnittswerte, die auf der Analyse des Herstellers beruhen (§ 4 Abs. 3 NemV). Das Analysenzertifikat jeder Charge ist dafür die Grundlage.
  • Auch sonstige Stoffe wie Pflanzenextrakte oder Coenzym Q10 werden mit ihrer Menge je Tagesdosis angegeben, ohne NRV.
  • Die Beispielwerte liegen innerhalb der Höchstmengen des BfR. Wie hoch die Werte für jeden Nährstoff sind, zeigt unsere Tabelle.

Welche Pflichthinweise muss das Etikett tragen?

Drei Hinweise schreibt § 4 Absatz 2 NemV vor. Für den ersten gibt die Verordnung den Wortlaut vor, für die beiden anderen nur den Inhalt.

  • „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ Das ist der Wortlaut aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 NemV; ein gleichsinniger Hinweis ist zulässig.
  • Ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sind, üblich etwa: „Nahrungsergänzungsmittel sind kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung und eine gesunde Lebensweise.“
  • Ein Hinweis, das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern, etwa: „Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern.“

Werben Sie mit Health Claims, verlangt Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zusätzlich einen Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise. Die übliche Formulierung oben deckt beides ab. Empfohlen, aber nicht Pflicht, sind die stoffbezogenen Hinweise des BfR, etwa für Vitamin K bei gerinnungshemmenden Medikamenten.

Was gehört ins Zutatenverzeichnis?

Alle Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts, einschließlich Kapselhülle, Füllstoffen und Zusatzstoffen. Zusatzstoffe stehen mit ihrem Klassennamen und ihrer Bezeichnung oder E-Nummer, Allergene werden hervorgehoben.

Ein vereinfachtes Beispiel: „Zutaten: Magnesiumoxid, Kapselhülle: Hydroxypropylmethylcellulose, Füllstoff: mikrokristalline Cellulose, Zinkgluconat, Cholecalciferol.“

  • Allergene hervorheben, zum Beispiel Fisch bei Fischöl oder Soja bei Sojalecithin, durch Fettdruck, Großbuchstaben oder eine andere Schrift.
  • Hervorgehobene Zutaten mengenmäßig angeben. Wird eine Zutat in Bezeichnung, Bild oder Text betont, etwa „mit Ashwagandha“, verlangt Artikel 22 LMIV ihre Mengenangabe.
  • Nur zulässige Verbindungen. Vitamine und Mineralstoffe dürfen nur in den Formen aus Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG zugesetzt werden.

Welche Regeln gelten für Füllmenge, Haltbarkeit, Los und Anschrift?

  • Nettofüllmenge: in g, im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung. Die Stückzahl, etwa „60 Kapseln“, ergänzt sie in der Praxis.
  • Mindesthaltbarkeitsdatum: Bei einer Haltbarkeit von mehr als 18 Monaten genügt das Jahr, bei 3 bis 18 Monaten Monat und Jahr (Anhang X LMIV). Mit Tagesangabe lautet die Formulierung „mindestens haltbar bis …“, sonst „mindestens haltbar bis Ende …“.
  • Losnummer: Pflicht nach der Los-Kennzeichnungs-Verordnung, mit vorangestelltem „L“, wenn sie sich nicht deutlich von anderen Angaben unterscheidet. Sie verbindet die Packung mit Charge und Analysenzertifikat und macht einen Rückruf überhaupt erst möglich.
  • Aufbewahrung: soweit für die Haltbarkeit nötig, etwa „trocken und nicht über 25 °C lagern“.
  • Name und Anschrift: des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird (Art. 8 LMIV). Bei Private Label ist das Ihre Marke, nicht der Lohnhersteller. Das Ursprungsland ist nur Pflicht, wenn sein Fehlen Käufer irreführen würde (Art. 26 LMIV); „Hergestellt in der EU“ ist freiwillig.

Wie groß muss die Schrift sein und in welcher Sprache?

Mindestens 1,2 mm x-Höhe für alle Pflichtangaben, bei Packungen, deren größte Oberfläche kleiner als 80 cm² ist, mindestens 0,9 mm (Art. 13 LMIV). Nach § 4 Abs. 5 NemV gilt das auch für die Angaben aus der NemV.

Die x-Höhe ist die Höhe des kleinen x, nicht die Schriftgröße in Punkt. Achten Sie zusätzlich auf Kontrast: Hellgraue Schrift auf weißem Grund ist auch in der richtigen Größe schwer lesbar.

Die Sprache ist in Deutschland Deutsch (§ 2 LMIDV). Mehrsprachige Etiketten sind erlaubt, solange alle Pflichtangaben vollständig auf Deutsch dastehen. Auf einer kleinen Dose für 60 Kapseln wird der Platz mit drei oder vier Sprachen schnell knapp; eine eigene Etikettenvariante je Sprachraum ist dann oft die bessere Lösung.

Was muss im Onlineshop und auf Amazon stehen?

Fast alles, was auf dem Etikett steht, und zwar schon vor dem Kauf. Artikel 14 LMIV verlangt im Fernabsatz alle Pflichtangaben außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum, verfügbar bevor der Kauf abgeschlossen wird.

Für Nahrungsergänzungsmittel heißt das: Bezeichnung, Zutatenverzeichnis mit Allergenen, Nährstofftabelle mit NRV, Tagesdosis, die drei Pflichthinweise, Nettofüllmenge sowie Name und Anschrift gehören auf die Produktseite, auf Amazon in Beschreibung oder Produktbilder. Fehlende Pflichtangaben im Shop sind ein bekannter Abmahngrund.

Welche Werbeaussagen dürfen auf das Etikett?

Nur zugelassene Health Claims im amtlichen Wortlaut aus der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, etwa „Magnesium trägt zu einer normalen Muskelfunktion bei“. Aussagen über das Heilen, Lindern oder Verhüten von Krankheiten sind für Lebensmittel verboten.

Zusätzlich verbietet § 4 Abs. 4 NemV Aussagen, nach denen eine ausgewogene Ernährung nicht genug Nährstoffe liefern könne. Ein Satz wie „Weil die normale Ernährung heute nicht mehr reicht“ gehört deshalb weder aufs Etikett noch in den Shop. Mehr dazu in unserem Beitrag zu EU-Vorschriften und EFSA Health Claims.

Checkliste: Ist Ihr Etikett vollständig?

PrüfpunktErledigt?
Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ mit den kennzeichnenden Nährstoffen☐
Bezeichnung und Nettofüllmenge im selben Sichtfeld☐
Zutatenverzeichnis absteigend nach Gewicht, Allergene hervorgehoben☐
Empfohlene Tagesdosis in Portionen☐
Nährstoffmengen je Tagesdosis in mg oder µg, mit % NRV☐
Warnhinweis zur Tagesdosis im Wortlaut der NemV oder gleichsinnig☐
Hinweis zur ausgewogenen Ernährung und gesunden Lebensweise☐
Hinweis „Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern“☐
Mindesthaltbarkeitsdatum und Losnummer☐
Name und Anschrift Ihrer Marke als Lebensmittelunternehmer☐
Nur zugelassene Health Claims im amtlichen Wortlaut☐
Alle Pflichtangaben auf Deutsch, mindestens 1,2 mm x-Höhe☐
Dosierungen innerhalb der BfR-Höchstmengen oder bewusst begründet☐
Produktseite im Shop mit denselben Pflichtangaben☐

Welche Fehler sehen wir auf Etiketten am häufigsten?

  • Nur der Markenname auf der Vorderseite. Die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“ fehlt oder steht nicht im selben Sichtfeld wie die Füllmenge.
  • Mengen pro Kapsel statt pro Tagesdosis, oder die Prozentangabe der Referenzmenge fehlt.
  • Vitamin D nur in IE statt in µg.
  • Allergene nicht hervorgehoben, etwa Fisch bei Omega-3-Kapseln.
  • Frei formulierte Claims wie „stärkt das Immunsystem“ statt des zugelassenen Wortlauts.
  • Etikett geändert, Anzeige nicht aktualisiert. Das Muster bei der BVL-Anzeige muss dem Marktprodukt entsprechen.
  • Zu kleine oder zu blasse Schrift, besonders auf kleinen Dosen.

Sie lassen ein Produkt herstellen? Wir liefern Etikettendaten nach LMIV und § 4 NemV, Health Claims im zugelassenen Wortlaut und ein Analysenzertifikat für jede Charge. White Label gibt es ab 300 Stück, Private Label ab 500 Stück. Fordern Sie ein unverbindliches Angebot an, Sie erhalten es innerhalb von 24 Stunden.

Über den Autor

Luka Zupan verantwortet Produktion und Qualität bei Vita Supplements in Ljubljana. Er begleitet seit über 15 Jahren die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln für den EU-Markt, von der Rohstoffprüfung gegen die Spezifikation bis zur Chargenfreigabe mit Analysenzertifikat, und stellt die Daten bereit, auf denen Nährstofftabelle und Etikett beruhen.


Häufige Fragen

Muss ein Nahrungsergänzungsmittel eine Nährwerttabelle haben? +

Eine klassische Nährwerttabelle mit Energie, Fett, Kohlenhydraten, Eiweiß und Salz ist nicht vorgeschrieben, Artikel 29 LMIV nimmt Nahrungsergänzungsmittel davon aus. Pflicht ist stattdessen die Menge jedes Nährstoffs je Tagesdosis und bei Vitaminen und Mineralstoffen der Prozentsatz der Referenzmenge (NRV).

Welche Warnhinweise sind auf Nahrungsergänzungsmitteln Pflicht? +

Drei nach § 4 Abs. 2 NemV: dass die empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten werden darf, dass Nahrungsergänzungsmittel kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung sind, und dass das Produkt außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern ist. Mit Health Claims kommt der Hinweis auf eine gesunde Lebensweise dazu.

Wie groß muss die Schrift auf dem Etikett sein? +

Mindestens 1,2 mm x-Höhe für alle Pflichtangaben, bei Packungen mit einer größten Oberfläche unter 80 cm² mindestens 0,9 mm. Gemessen wird die Höhe des kleinen x, nicht die Schriftgröße in Punkt.

Muss der Lohnhersteller auf dem Etikett stehen? +

Nein. Pflicht sind Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Bei Private Label ist das Ihre Marke, der Lohnhersteller muss nicht genannt werden.

Was muss in meinem Onlineshop stehen? +

Alle Pflichtangaben des Etiketts außer dem Mindesthaltbarkeitsdatum, und zwar bevor der Kauf abgeschlossen wird (Art. 14 LMIV). Das gilt auch für Amazon und andere Marktplätze.

Reicht ein deutsches Etikett auch für Österreich und die Schweiz? +

Für Österreich in der Regel ja, denn dort gilt ebenfalls die LMIV und Deutsch ist Amtssprache; nationale Besonderheiten sollten Sie trotzdem prüfen. In der Schweiz gelten eigene Kennzeichnungsregeln und Höchstmengen, ein deutsches Etikett ist dort nicht automatisch verkehrsfähig.

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